15.07.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Wirksamkeit eines bei einem Fremdwährungskredit nachträglich vereinbarten Stop-loss-Limits, welcher bei Erreichen des Limits eine automatische Konvertierung in den Euro vorsieht

Die Vertragsbestimmung widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist; die einseitige Änderung einer Leistung mangels sachlicher Rechtfertigung ist unzumutbar; die Vertragsbestimmung verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Konsumentenschutzrecht, Fremdwährungskredit, Kredit mit Tilgungsträger, Zwangskonvertierung, Rückkonvertierung, Stop-loss-Limit, Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderung, Fremdwährung, Euro, Sicherheiten
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

GZ 2 Ob 22/12t, 24.01.2013

OGH: Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.

Die hier im Vordergrund stehende Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also die beklagte Partei zur Konvertierung in Euro berechtigt war, wird von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht erfasst; einschlägig ist hierfür der in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geregelte Tatbestand.

Diese Regelung schränkt die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung bzw Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, bes weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners. Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält.

Nach hA reicht es aber nicht aus, dass eine Vertragsbestimmung zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht wird. Vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. Solches hat die beklagte Partei weder behauptet, noch lässt sich dem Wortlaut des Schreibens vom 9. 2. 2009 ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diesem Verhandlungen der Vertragsparteien vorangegangen sind.

Eine Konvertierung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schon bestellten Sicherheiten das erhöhte Risiko der Bank abdecken würden, worauf die Klausel ebenfalls nicht Bezug nehme. Insoweit wurde ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bejaht.