15.07.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Bemessung des Schmerzengeldes

Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf zwar im Einzelfall nicht gesprengt werden, tendenziell erscheint es aber geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Bemessung
Gesetze:

§ 1325 ABGB

GZ 8 Ob 35/13z, 29.04.2013

 

OGH: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. Vergleiche mit anderen Fällen sind hier immer problematisch, weil ein identer Sachverhalt kaum möglich ist. Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf zwar im Einzelfall nicht gesprengt werden, tendenziell erscheint es aber geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen.

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Revision im vorliegenden Fall keine eklatante Fehlbemessung aufzuzeigen, die völlig aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp fallen und eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen würde.

 

Der zuerkannte Betrag erscheint im Vergleich mit früheren höchstgerichtlichen Entscheidungen zu mehr oder weniger ähnlichen Verletzungsfolgen zwar hoch, was allerdings darin begründet ist, dass bei dem im Unfallszeitpunkt erst 24-jährigen Kläger nicht nur der bloße Funktionsverlust eines Auges, sondern lebenslang ständig wiederkehrende unfallskausale Schmerzen und Missempfindungen als medizinisch gesicherte Prognose in die Entscheidung einzubeziehen waren. Da das Schmerzengeld einmalig und global auch für alle bereits absehbaren zukünftigen Folgen zu bemessen ist, mussten diese Langzeitfolgen ebenso wie die damit einhergehende psychische Belastung entsprechend berücksichtigt werden, sodass den Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall noch keine vom OGH aufzugreifende Überschreitung ihres Ermessensspielraums vorgeworfen werden kann.