10.07.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 StVO

Es ist der belBeh beizupflichten, dass für die im Beschwerdefall beabsichtigten Montagearbeiten, die schon aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt zur Tankstelle und den LKW Parkplätzen eine nicht unerheblichen Verkehrsbeeinträchtigung bewirken, eine Bewilligung nach § 90 StVO jedenfalls dann nicht zu erteilen ist, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StVO erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd § 90 Abs 3 StVO beurteilt werden können


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Arbeiten auf oder neben der Straße, nicht bewilligungspflichtige Innenwerbung, bewilligungspflichtige Außenwerbung
Gesetze:

§ 90 StVO, § 84 StVO

GZ 2009/02/0099, 24.05.2013

 

Die bf Partei vertritt in der Beschwerde die Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Markenzeichen der Raststätte um eine bewilligungsfreie Innenwerbung handle, weshalb die Bewilligung nach § 90 StVO zu erteilen gewesen wäre.

 

VwGH: Der VwGH hat in dem von der belBeh zitierten hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, 2002/02/0134, ausgesprochen, dass eine nicht unter § 84 Abs 2 StVO fallende "Innenwerbung" jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die in Rede stehenden Tafeln ca 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können.

 

Die bf Partei vermag mit ihren weitwendigen Ausführungen insbesondere nicht zu widerlegen, dass zwischen ihrem Betrieb und dem gegenständlichen Pylon eine Distanz von mehr als 200 m gegeben ist und dass die dazwischen liegenden Grundstücke bzw Grundstücksflächen nicht für Zwecke ihres Gewerbebetriebs benützt werden können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der gegenständliche Pylon auf einer gemeinschaftlichen Fläche neben der Fahrbahn einer gemeinsamen Zufahrt zur Tankstelle steht und sich daran anschließend ein LKW-Parkplatz und (erst in weiterer Folge) die Raststätte befindet. Angemerkt sei auch, dass es sich bei der Zufahrt im Bereich des Pylons auch noch nicht um die unmittelbare Zufahrt zum Betrieb der bf Partei handelt. Es kann daher im Lichte der vorzitierten hg Rsp keine Rede davon sein, dass es sich bei dem gegenständlichen Markenzeichen um eine "bloße Innenwerbung" handle, die nach § 84 StVO bewilligungsfrei ist.

 

Unbestritten ist, dass die bf Partei um keine Bewilligung nach § 84 StVO angesucht hat. Es ist daher der belBeh beizupflichten, dass für die im Beschwerdefall beabsichtigten Montagearbeiten, die schon aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der Zufahrt zur Tankstelle und den LKW Parkplätzen eine nicht unerheblichen Verkehrsbeeinträchtigung bewirken, eine Bewilligung nach § 90 StVO jedenfalls dann nicht zu erteilen ist, wenn für das Anbringen einer Werbung auch eine Bewilligung nach § 84 StVO erforderlich wäre, eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt wurde, zumal erst nach Vorliegen einer derartigen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Werbung Art und Umfang der erforderlichen Bauarbeiten iSd § 90 Abs 3 StVO beurteilt werden können.