10.07.2013 Wirtschaftsrecht

VwGH: Änderung einer Betriebsanlage

Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage ist nur zulässig, wenn ein Grundkonsens, also eine Genehmigung der Betriebsanlage, vorliegt


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Antrag auf Änderung, Grundkonsens, Erfordernis eines Grundkonsenses
Gesetze:

§ 81 GewO

GZ 2013/04/0019, 12.06.2013

 

VwGH: Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gem § 81 GewO auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.

 

Es trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, dass für die Betriebsanlage des Bf nach der Aktenlage kein Genehmigungskonsens vorgelegen ist. Nach den Feststellungen der belBeh, die auch in den Verwaltungsakten Deckung finden, wurde die Betriebsanlage des Bf jedenfalls mit Bescheid der BH vom 18. November 1998 genehmigt (Zitat: "Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage").

 

Dass eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des sachlichen oder örtlichen Zusammenhangs mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage erfolgen würde (auch in diesem Fall könnte nach der zitierten Rsp nicht mehr von einer Änderung iSd § 81 GewO gesprochen werden), ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen nicht.