25.06.2013 Verfahrensrecht
VwGH: Nichterscheinen von geladenen Zeugen
Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Ladung, Nichterscheinen von geladenen Zeugen
Gesetze:
§§ 37 ff AVG, § 19 AVG, § 49 AVG
GZ 2013/18/0030, 25.04.2013
VwGH: Der Umstand, dass Zeugen den ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben, darf nicht zu Lasten der die Vernehmung von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr ist die Behörde in diesem Fall gehalten, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten.