24.06.2013 Zivilrecht

OGH: Stillschweigende Vereinbarung von AGBs

Die Geltung von AGBs wird durch Stillschweigen vereinbart, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt


Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Stillschweigen, Zustimmung, konkludente Zustimmung, Stillschweigen als Zustimmung
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 346 UGB

GZ 7 Ob 45/13p, 17.04.2013

 

OGH: AGB bedürfen nach stRsp, soweit keine besondere gesetzliche Regelung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden.

 

Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wiederholt wurde aber auch ausgesprochen, dass eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten AGB dann anzunehmen ist, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden können, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb.

 

Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten.