17.06.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der Klage des wahren Erben gegen den heimfallsberechtigten Staat

Die Klage des wahren Erben gegen den Staat, dem der Nachlass aufgrund des Heimfallsrechts überlassen wurde, verjährt in 30 Jahren; die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Zuweisung des Nachlasses an den Staat


Schlagworte: Erbrecht, Heimfallsrecht, Erbschaftsklage, Verjährung
Gesetze:

§ 760 ABGB, § 823 ABGB, § 1479 ABGB

GZ 5 Ob 116/12p, 20.11.2012

 

Die Erblasserin starb am 11. 8. 1980. Im Verlassenschaftsverfahren konnten gesetzliche Erben nicht ausgeforscht werden. Der Nachlass wurde daher mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 11. 10.1983 dem Staat überlassen.

 

Die Kläger als wahre Erben der Erblasserin brachten am 21. 3. 2011 eine Klage gegen den Staat auf Herausgabe des Nachlasses ein. Der beklagte Staat setzte dem Klagebegehren nur entgegen, dass der Anspruch der Erben verjährt sei, weil die 30-jährige Verjährungsfrist bereits mit dem Todestag der Erblasserin begonnen habe.

 

Das Gericht erster Instanz folgte dem Standpunkt der beklagten Partei und wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab und gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Verjährungsfrist erst mit der Ausfolgung des Nachlasses an die beklagte Partei zu laufen begonnen habe.

 

OGH: Die Verjährungsfrist hat erst ab dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die wahren Erben erstmals klagen konnten. Das war erst ab der Ausfolgung des Nachlasses mit Beschluss vom 11. 10. 1983 möglich, weil die beklagte Partei vorher noch keine Rechte am Nachlass hatte. Da somit nicht der Todestag der Erblasserin, sondern erst der Beschluss vom 11. 10. 1983 die 30-jährige Verjährungsfrist in Gang setzte, wurde die Klage rechtzeitig erhoben.