VwGH: Entfernung von Hindernissen – Vorschreibung von Abschleppkosten gem § 89a StVO
Nach stRsp ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus
§ 89a StVO
GZ 2012/02/0002, 23.04.2013
VwGH: Gem § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung ua eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Entsprechend § 89a Abs 2a lit c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 leg cit insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Gem § 89a Abs 7 leg cit erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstands auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Nach stRsp ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus.
Im angefochtenen Bescheid wurde von der belBeh schlüssig begründet, weshalb sie gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen (des Meldungslegers sowie des von der Behinderung betroffenen Lkw-Fahrers) sowie auf die diesen Sachverhalt stützenden Fotos vom Vorfallsort, auf denen auch der im Einfahrtsbereich abgestellte Pkw der bf Partei zu sehen ist, von einer hinreichenden Klärung des Sachverhaltes ausgegangen ist. Diesen Ausführungen vermag die bf Partei mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Zutreffend hat die Behörde von der beantragten Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen Abstand genommen, weil der Beweisantrag auf den Nachweis der konkreten Behinderung beim Zufahren abstellt, während es nach der oben dargestellten Rsp auf die Besorgnis der Behinderung ankommt.