OGH: Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Verstößen gegen Kartellrecht
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus kartellrechtswidrigem Verhalten beginnt für am kartellgerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Unternehmer, die vor der Entscheidung des Kartellgerichtes eine Klage noch nicht mit Aussicht auf Erfolg einbringen konnten, erst mit der Entscheidung des Kartellobergerichtes zu laufen
§§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB, KartG
GZ 5 Ob 123/12t, 20.11.2012
OGH: Eine spezifische Verjährungsvorschrift für einen Schadenersatzanspruch bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht besteht nicht. Es gelten daher uneingeschränkt § 1489 ABGB und die dazu ergangene Rsp.
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Geschädigte aufgrund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen den Schädiger mit Erfolg zu begründen in der Lage ist.
Auch die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.
In der Entscheidung 4 Ob 46/12m hielt der OGH den dort ebenfalls erhobenen Verjährungseinwand mit der Begründung für unberechtigt, dass die Klägerin weder Einsicht in die Kostenstruktur der Netzbetreiberin und der Banken hatte noch an dem Kartellverfahren beteiligt war. Unter diesen Umständen könne eine ausreichende Kenntnis der Klägerin vom schadensbegründenden Sachverhalt und der Person des Schädigers nicht vor der Veröffentlichung einer einschlägigen rechtskräftigen Entscheidung in einem der Kartellverfahren angenommen werden. Dabei hob der OGH hervor, dass als solche Entscheidung nur die Entscheidung des Kartellobergerichts im Bußgeldverfahren in Betracht komme.
Sämtliche der in der genannten Entscheidung angestellten Überlegungen, die das hier zu beurteilende Kartell betrafen, sind uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall maßgeblich: Auch die Unternehmer, die dem Kläger ihre Schadenersatzansprüche abtraten, waren am kartellgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Auch für sie muss daher gelten, dass sie erst ab der Entscheidung des Kartellobergerichts in die Lage versetzt wurden, den relevanten Sachverhalt, der den Grund auch ihres Schadenersatzanspruchs darstellt, zu erfassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Kartellobergerichts am 12. 9. 2007 erging und die Klage am 10. 9. 2010 erhoben wurde, hat das Berufungsgericht somit in Einklang mit den Leitlinien der oberstgerichtlichen Rsp den Verjährungseinwand für unberechtigt erachtet.