OGH: Gesellschaftsrechtlicher und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch; Konkurrenz
Der gesellschaftsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG und der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch konkurrieren, was ua wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen wichtig ist
§ 83 GmbHG, §§ 1438 ff ABGB, §§ 1478 ff ABGB
GZ 6 Ob 110/12p, 13.09.2012
Der Beklagte hatte teilweise mit der 5-jährigen Verjährungsfrist des gesellschaftsrechtlichen Rückforderungsanspruchs ein Problem. Daher stellte sich die Frage der Konkurrenz mit dem in 30 bzw 40 Jahren verjährenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch. Außerdem stellte sich die Frage einer Hemmung der Verjährung.
OGH: Nach einem Teil der Lehre konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. (…) Der erkennende Senat schließt sich der zuerst referierten Auffassung an. Die Ansprüche nach § 83 GmbHG und allgemeinem Bereicherungsrecht unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere ist nach §§ 82, 83 GmbHG keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung möglich Es erscheint daher überzeugender, dass der Gesetzgeber in § 83 GmbHG einen zusätzlichen Anspruch statuieren und nicht den Empfänger einer verbotswidrigen Leistung gegenüber dem allgemeinen Bereicherungsrecht privilegieren wollte.
Gegen die Verjährung spricht im vorliegenden Fall schließlich noch eine weitere Erwägung: Der Kläger war laut Firmenbuch von 1988 bis 5. 7. 2007 einziger alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Partei. Nach hA führt nicht nur das gänzliche Fehlen eines gesetzlichen Vertreters zur Anwendung der Hemmungsbestimmung des § 1494 ABGB. Vielmehr greift die Hemmungsbestimmung auch dann Platz, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Interessen des Vertretenen nicht zu erwarten ist. In diesem Sinne hat der OGH in der Entscheidung 4 Ob 125/04t ausgesprochen, dass der Lauf der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach § 90 UrhG nicht beginnt, solange die berechtigte gelöschte GmbH keinen Nachtragsliquidator hat. Diese Überlegung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, war doch wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten, dass der Kläger während seiner Zeit als Geschäftsführer allfällige Rückersatzansprüche der beklagten Partei gegen sich gem § 83 GmbHG durchsetzen würde.
Auf die Frage, ob Bereicherungsansprüche einer GmbH - iSd hA in 40 Jahren oder - aus historischen Gründen - bereits in 30 Jahren verjähren, weil der Gesetzgeber unter den „erlaubten Körpern“ des § 1472 ABGB keine erwerbswirtschaftlich tätigen Personen verstanden habe, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.