20.05.2013 Zivilrecht

OGH: Bewilligung einer Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen

Im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (hier: im Verhältnis zwischen Österreich und den Philippinen) kommt eine Adoption nur in Betracht, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient“


Schlagworte: Familienrecht, internationale Adoption, Bewilligung, Wohl des Kindes
Gesetze:

Art 4 Haager Adoptionsübereinkommen

GZ 5 Ob 177/12h, 02.10.2012

 

OGH: Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht bereits vorliegender Rsp, wonach unter dem Regime des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145) die Bewilligung einer Adoption nach dessen Art 4 lit b nur in Betracht kommt, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient“. Eine solche Entscheidung der philippinischen Zentralstelle liegt nicht vor, weshalb die Vorinstanzen zutreffend zur Zurückweisung des Antrags auf „beschlussmäßige Zustimmung zur Adoption“ gelangten.

 

Die Antragstellerin meint, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Integration des Kindes in Österreich eine Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch die philippinische Zentralstelle dem Art 24 des Abkommens widersprechen würde. Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass diese Bestimmung die Anerkennung einer bereits erfolgten Adoption betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist.

 

Ob das Verhalten der philippinischen Zentralstelle dem Art 35 des Abkommens widerspricht, kann dahinstehen; eine Grundlage dafür, dass österreichische Gerichte der Zentralstelle eines Heimatstaats eine - von der Antragstellerin gewünschte - Frist zur definitiven Stellungnahme iSd Art 4 und 16 des Abkommens setzen, bietet das Abkommen jedenfalls nicht.