15.05.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Säumnisbeschwerde

Die Entscheidungspflicht kann nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, Behörde, Gebietskörperschaft, Gemeinde
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 Abs 2 AVG

GZ 2008/04/0171, 06.03.2013

 

VwGH: Gem § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der UVS, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Säumig werden kann, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, nicht eine Gemeinde als Gebietskörperschaft, sondern nur eine Behörde.

 

Die Bf hat in ihrem als Säumnisbeschwerde zu wertenden "Devolutionsantrag" an den VwGH lediglich behauptet, an die Marktgemeinde Y ein näher bezeichnetes Ansuchen gerichtet zu haben, über das nicht entschieden worden sei. Sie hat damit nicht dargelegt, die Entscheidungspflicht einer bestimmten Behörde ausgelöst zu haben, womit auch deren Säumnis und der Ablauf der Frist nach § 27 Abs 1 VwGG nicht glaubhaft gemacht worden sind.

 

Der Bf wurde mit hg Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Möglichkeit geboten, die Mängel der Säumnisbeschwerde zu beheben. Auch ihrem Antwortschreiben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie die Entscheidung einer bestimmten Behörde (statt nur einer Gebietskörperschaft) begehrt hätte, wodurch deren Entscheidungspflicht begründet worden und die Entscheidungsfrist nach § 27 Abs 1 VwGG bereits abgelaufen wäre.