13.05.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Wettbewerbswidrige Beteiligung an einem Vertragsbruch

Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch ad hoc durch die beanstandete Handlung selbst begründet werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Vertragsbruch, Beteiligung, Wettbewerbsrecht, Rom-II-Verordnung, inländische Gerichtsbarkeit
Gesetze:

§ 1 UWG, Rom-II-Verordnung

GZ 4 Ob 237/12z, 12.02.2013

 

Die Klägerin (mit Sitz in Deutschland) hat ihre Ansprüche ua auf wettbewerbswidrige Beteiligung an einem Vertragsbruch (Verstoß gegen § 1 UWG) gestützt

 

OGH: Entscheidend für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses durch die beanstandete Handlung ad hoc ist, dass sich der Verletzer durch die konkrete Wettbewerbshandlung in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, sodass eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt.

 

Nach Art 6 Abs 2 der Rom-II-Verordnung ist im Lauterkeitsrecht bei betriebsbezogenen, bilateralen Wettbewerbsverstößen, die ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers beeinträchtigen, an die Tatbestände des Art 4 (ua Ort des Schadenseintritts) anzuknüpfen. Da die unlautere Handlung der Beklagten die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin im Inland einschränkt, haben die Vorinstanzen die Ansprüche zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt.