OGH: Überschreitung des Klagebegehrens – zum Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 405 ZPO
Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft, weil nur dann, wenn ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, das Gericht daran gebunden ist und der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf
§ 405 ZPO, § 226 ZPO
GZ 7 Ob 87/12p, 27.03.2013
OGH: Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft, weil nur dann, wenn ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, das Gericht daran gebunden ist und der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf.
Wenn der Klage - wie hier - nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, kann im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation geändert werden, wenn dies das Tatsachenvorbringen in erster Instanz zulässt und die tatsächlichen Behauptungen keine Änderung erfahren haben. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat; im Zweifel ist nämlich keine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen anzunehmen.