OGH: Anspruch auf Überstundenvergütung
Ein Anspruch auf Überstundenvergütung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können; daran ändert auch eine kollektivvertragliche Bestimmung, die „nur“ ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden vorsieht nichts
§ 10 AZG, § 6 AZG
GZ 8 ObA 12/13t, 04.03.2013
OGH: Das Berufungsgericht bejahte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Überstundenvergütung unter Zugrundelegung der stRsp. Danach kommt es aber auf die Behauptung der Revisionswerberin, Überstunden seien weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet worden, nicht an, weil ein Anspruch auf Überstundenvergütung auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber - wie hier - Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können. Daran ändert auch eine kollektivvertragliche Bestimmung, die „nur“ ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden vorsieht (wie hier § 5 Abs 1 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe) nichts, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte.
Wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, so muss er dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu sichern. Dass es auf diese Anzeige aber nicht ankommt, wenn der Arbeitgeber wie hier die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen, hat das Berufungsgericht beachtet und ergibt sich gerade auch aus der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 67/11k.