22.04.2013 Strafrecht

OGH: Zum Waffenbegriff iSd § 143 StGB und deren Verwendung

Grundsätzlich wird eine Waffe iSd § 143 StGB zweiter Fall bereits dann verwendet, wenn sie bei der Ausführung des Raubes (wenn auch nur konkludent darauf hinweisend) zum Einsatz gelangt


Schlagworte: Schwerer Raub, Waffe, Verwendung, Gewaltanwendung, qualifizierte Drohung, Küchenmesser
Gesetze:

§ 143 StGB, § 281 StPO

GZ 12 Os 10/13g, 07.03.2013

 

OGH: Eine Waffe iSd § 143 StGB zweiter Fall wird bereits dann verwendet, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.

 

Im gegenständlichen Fall schlug die Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO des Bf somit fehl: Der Bf legte in dieser nämlich nicht nachvollziehbar dar, weshalb das angefochtene Urteil undeutlich sein soll, weil es nicht näher ausführt, „in welchem Abstand der Erstangeklagte zum Opfer stand und welche drohenden Handlung konkret ausgeführt wurde“.

 

Außerdem wandte der Bf ein, dass es sich bei dem von ihm verwendeten Küchenmesser um kein besonders scharfes Messer handelt, was dem Einwand unzureichender Begründung gem § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zuwider keine entscheidende Tatsache betrifft, denn nach dem funktionalen Waffenbegriff iSd § 143 StGB ist auch ein gewöhnliches – allenfalls auch nicht besonders scharfes- Küchenmesser als Waffe anzusehen.