OGH: § 1325 ABGB – Ersatz eines (zukünftigem) Verdienstentgangs
Auch der Entgang an zukünftigem Verdienst ist zu ersetzen, wenn jemand einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Erwerbsleben stand
§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB
GZ 2 Ob 200/11t, 25.10.2012
OGH: Eine Person, die durch einen Unfall am Körper verletzt wurde, hat auch dann Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht im Erwerbsleben stand. Es trifft sie die Beweislast dafür, dass sie einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte. Welches Einkommen sie bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden.