22.04.2013 Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – Ersatz eines (zukünftigem) Verdienstentgangs

Auch der Entgang an zukünftigem Verdienst ist zu ersetzen, wenn jemand einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Erwerbsleben stand


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Entgang an zukünftigem Verdienst, Beweislast
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB

GZ 2 Ob 200/11t, 25.10.2012

 

OGH: Eine Person, die durch einen Unfall am Körper verletzt wurde, hat auch dann Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls (noch) nicht im Erwerbsleben stand. Es trifft sie die Beweislast dafür, dass sie einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte. Welches Einkommen sie bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur aufgrund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden.