17.04.2013 Sonstiges

VwGH: Zur Frage, ob der Rückzahlungsantrag des Bf betreffend der Zeiträume, in denen für ein und denselben Standort doppelt Rundfunkgebühren und verbundene Abgaben und Entgelte bezahlt worden sind, an eine Abmeldung gebunden ist

Die belBeh hat die Rechtslage verkannt, wenn sie für die Zeiträume der Anwendbarkeit der RGG für die Beendigung der Gebührenpflicht von einer notwendigen konstitutiven Abmeldung ausgegangen ist


Schlagworte: ORF, Rundfunkgebühren, Antrag auf Rückzahlung, Abmeldung
Gesetze:

§ 2 RGG, § 31 ORF-G

GZ 2010/17/0022, 27.02.2013

 

VwGH: Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 31. März 2008, 2006/17/0039, für das RGG ausgeführt hat, sind das Entstehen und die Beendigung der Gebührenpflicht von einer Meldung iSd § 2 Abs 3 RGG unabhängig. Entscheidend für das Bestehen der Gebührenpflicht ist ausschließlich, ob in einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten wird.

 

Dies ergibt sich daraus, dass das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs 1 RGG ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude anknüpft und nach § 2 Abs 3 RGG das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts oder des Namens vom Rundfunkteilnehmer der GIS zu melden ist. Diese Meldeverpflichtung setzt aber nach dem Wortlaut des § 2 Abs 3 RGG die vorherige Entstehung oder Beendigung der Gebührenpflicht bereits voraus.

 

Die belBeh hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie für die Zeiträume der Anwendbarkeit der RGG für die Beendigung der Gebührenpflicht von einer notwendigen konstitutiven Abmeldung ausgegangen ist.

 

Anders ist dies für die Zeiträume der Anwendbarkeit der Rundfunkverordnung, die noch Gebühren für die vormals erforderlichen "Bewilligungen" zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage vorgesehen hat (§ 25 leg cit).

 

Diese Bewilligungen wurden behördlich erteilt und sind nur nach den in § 16 leg cit normierten Tatbeständen erloschen, nämlich durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes, durch Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

 

Da diese Erlöschensgründe nach den Feststellungen der belBeh gegenständlich nicht vorlagen und der Bf offensichtlich über eine aufrechte Bewilligung verfügte, bestand während der Zeit der Anwendbarkeit der Rundfunkverordnung auch seine Abgabenpflicht fort.