OGH: Zum Konzept der „Gesamtregelung“ der Straffrage gem § 494a StPO
Verletzung des Gesetzes durch Überschreitung der Strafbefugnis vom Erstgericht
§ 149 StGB, § 292 StPO, § 494a StPO
GZ 13 Os 112/12p, 20.12.2012
OGH: Im vorliegenden Fall hatte das BG Graz-West seine reichende Strafbefugnis iZm § 149 Abs 1 StGB von bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder bis zu 60 Tagessätzen Geldstrafe überschritten. Da die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der OGH veranlasst, deren Feststellung gem § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach § 494a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen. Der gem § 494a Abs 1 Z 2 und Ab 6 erster Halbsatz StPO gefasste Beschluss war daher zugleich mit dem Strafausspruch aufzuheben.