01.04.2013 Wirtschaftsrecht

OGH: Offenlegungspflichten gem §§ 277 ff UGB iZm Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter


Schlagworte: Unternehmensrecht, Insolvenzrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Insolvenzverwalter, vorläufiger Jahresabschluss, Zwangsstrafen
Gesetze:

§ 283 UGB, § 277 UGB, IO

GZ 6 Ob 26/13m, 27.02.2013

OGH: Nach stRsp des erkennenden Senats treffen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen.

Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (RIS-Justiz RS0113285 [T3]).