OGH: Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vertrages mit der Katholischen Kirche
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages mit der Katholischen Kirche sind kirchenrechtliche Bestimmungen maßgeblich
§ 867 ABGB, Konkordat
GZ 8 Ob 20/11s, 22.03.2011
OGH: Was zur Gültigkeit eines mit den kirchlichen Rechtssubjekten geschlossenen Vertrags erforderlich ist, ist daher dem kirchlichen Recht zu entnehmen. Ebenso hat sich jede Zurechnung von Willenserklärungen nach dem kirchlichen Recht zu bestimmen
Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wirkt so wie die Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines Bürgermeisters als Organ der Gemeinde gegen jeden Dritten. Das von einem (vertretungsbefugten) kirchlichen Organ ohne die im kanonischen Recht vorgesehene Genehmigung einer übergeordneten Stelle abgeschlossene Geschäft ist daher ungültig und kann rechtsgeschäftliche Wirkung nicht hervorbringen.
Darüber hinaus kommt weder eine nachträgliche Genehmigung des nichtigen Rechtsgeschäfts noch ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen wurde und die übergeordnete Stelle selbst kein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt hat.