OGH: Berufung eines Unternehmers auf § 879 Abs 3 ABGB?
Der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen
§ 879 Abs 3 ABGB
GZ 6 Ob 206/12f, 27.02.2013
OGH: Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 100/10i klargestellt, dass sich auch eine Vertragspartei, die selbst Unternehmer ist, auf § 879 Abs 3 ABGB berufen kann. Danach ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Der Umstand, dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht demnach der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.