OGH: Haftung eines Reitschulbetreibers
Der Reiter hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen; das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferdes, das zu Stürzen des Reiters führen kann, stellt ein typisches Risiko des Reitsports dar, das nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann
§§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 94/12t, 04.07.2012
OGH: Wird ein Pferd zu Reitzwecken einem Dritten überlassen, so handelt es sich um einen Mietvertrag. Werden auch noch Reitstunden gegeben, so trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, für die Sicherheit der Klägerin in zumutbarer Weise vorzusorgen. Er ist auch verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen udgl aufmerksam zu machen. Andererseits kommt es aber immer wieder vor, dass Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodass gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören. Der Reiter hat die mit dem Reitsport verbundenen typischen Gefahren selbst zu tragen. Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt.
Pferde sind keine Maschinen, sondern Lebewesen mit eigenem Willen. Sie sind Fluchttiere und damit grundsätzlich schreckhaft. Sie können aus vom Reiter nicht als gefährlich erkennbaren Anlässen scheuen. Daraus, dass ein Pferd mit Reiter auf Grund einer heftigen Rechtsbewegung und der damit verbundenen plötzlichen Schwerpunktverlagerung zu Boden geht, ist noch nicht abzuleiten, dass es für den Reitunterricht grundsätzlich nicht geeignet ist. Das nicht immer kalkulierbare Verhalten eines Pferdes, das zu Stürzen des Reiters führen kann, stellt ein typisches Risiko des Reitsports dar, das nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass daher die Nichtfeststellung zu Lasten der Klägerin geht, hält sich im Rahmen der Rsp und ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sich das Pferd untypisch verhalten hat. Sie hätte Umstände beweisen müssen, aus denen sich ergeben kann, dass das Pferd auffällig geworden war, also objektive Hinweise bestanden, dass das Pferd nicht als Schulpferd geeignet ist. Gerade derartige Anhaltspunkte bestehen nicht.