20.03.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Ausländische Lenkberechtigungen gem § 23 FSG – Antrag auf „Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheins“

Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs 3 Z 1 FSG


Schlagworte: Führerscheinrecht, ausländische Lenkberechtigungen, Antrag auf Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheins
Gesetze:

§ 23 FSG

GZ 2010/11/0036, 18.12.2012

 

VwGH: Z 1 des § 23 Abs 3 FSG geht auf die Novelle BGBl I Nr 81/2002 zurück. Nach den Erläuterungen zu dieser Novelle entfällt der Nachweis über den mindestens sechsmonatigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung dann,

 

"wenn feststeht, dass (der Antragsteller) bei Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und zusätzlich die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes in dem betreffenden Staat hat. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, gewisse dubiose Fälle näher zu untersuchen und genauere Nachweise zu verlangen, beispielsweise wenn der Behörde bekannt ist, dass die betreffende Person seit langem in Österreich wohnt, die vorgewiesene ausländische Lenkberechtigung jedoch erst vor kurzem erteilt wurde."

 

Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Bf die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des von ihr vorgelegten Führerscheines der Russischen Föderation besitzt und diese Lenkberechtigung bei Begründung ihres Wohnsitzes in Österreich, bereits besessen hat. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob gegenständlich der Alternativtatbestand des § 23 Abs 3 Z 1 FSG ("dieser Nachweis entfällt, wenn ...") erfüllt ist. Nach diesem Tatbestand ist der Nachweis nur zu erbringen, wenn begründete Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung bestehen.

 

Derartige begründete Zweifel hat die belangte Behörde nicht dargelegt.