OGH: Zustellungen durch Anschlag gem § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 (iVm § 24 Abs 5 WEG 2002)
Die vereinfachte Zustellung durch Anschlag gilt auch gegenüber zuvor am Verfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümern, selbst wenn sie im verfahrenseinleitenden Antrag nicht namentlich angeführt wurden
§ 52 WEG 2002, § 24 WEG 2002
GZ 5 Ob 154/12a, 23.10.2012
OGH: Die vereinfachte Zustellung durch Anschlag gilt auch gegenüber zuvor am Verfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümern, selbst wenn sie im verfahrenseinleitenden Antrag nicht namentlich angeführt wurden. Um die Warnfunktion für die Wohnungseigentümer zu erhöhen, bedarf es grundsätzlich der Anführung sämtlicher Parteien im Kopf der anzuschlagenden Entscheidung. Die Parteistellung im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren knüpft nämlich jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum an. Das erfordert jedoch keine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Nur wenn - was hier nicht der Fall ist - Verfahrensparteien mit einer Kostenersatzpflicht belegt werden, ist deren namentliche Anführung im Spruch der Entscheidung erforderlich.