OGH: Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft – Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts durch Vertreter (§ 24 Abs 2 WEG 2002)
Einer Spezialvollmacht oder konkreten Weisung bedarf es zur Wirksamkeit der Vertretung nach der klaren Gesetzeslage nicht
§ 24 WEG 2002, §§ 1002 ff ABGB
GZ 5 Ob 154/12a, 23.10.2012
OGH: Nach § 24 Abs 2 WEG können Wohnungseigentümer ihr Äußerungs- und Stimmrecht auch durch einen Vertreter ausüben, der diesfalls seine Vertretungsbefugnis durch eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte, schriftliche Vollmacht nachzuweisen hat.
Die Vollmachten, aufgrund derer der mittlerweile verstorbene, frühere Erstantragsgegner eingeschritten ist, ermächtigten ihn, die Vollmachtsgeber bei Hausversammlungen, Hausangelegenheiten und Entscheidungen zur Verwaltertätigkeit, bei Instandsetzungsarbeiten oder Auftragsvergaben bis auf Widerruf zu vertreten und waren im Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht älter als drei Jahre. Damit war der frühere Erstantragsgegner berechtigt, die Wohnungseigentümer B sowie C und K bei der Stimmabgabe iZm der Auflösung des Verwaltungsvertrags zu vertreten. Einer Spezialvollmacht oder konkreten Weisung bedarf es zur Wirksamkeit der Vertretung nach der klaren Gesetzeslage nicht.