11.03.2013 Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines gesetzlichen Vertreters – Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG?

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht; der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, Beschluss, selbständig anfechtbar
Gesetze:

§ 5 AußStrG

GZ 8 Ob 99/12k, 24.10.2012

 

OGH: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG bezieht sich nur auf behebbare Mängel in den persönlichen Verfahrensvoraussetzungen (zB Mangel der Verfahrensfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung), die durch einfache Anordnungen des Außerstreitgerichts beseitigt werden können. Auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, und zwar auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG nur für das konkrete Außerstreitverfahren, gilt die Rechtsmittelbeschränkung hingegen nicht. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in § 5 Abs 4 zweiter Satz AußStrG. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist somit selbständig anfechtbar.