VwGH: Berufung gegen Vollstreckungsverfügung – zur Unzulässigkeit einer Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG (hier: Titelbescheid erging, da belBeh fälschlicherweise von einem Superädifikat ausging, nicht an den Grundeigentümer, sondern an den (vermeintlichen) Bauwerkeigentümer)
Eine Zustellung des an den Eigentümer des Superädifikates gerichteten Titelbescheides an den Grundeigentümer vermag die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gegenüber dem Grundeigentümer nicht zu ersetzen
§ 10 VVG, § 4 VVG, § 435 ABGB, UHG
GZ 2010/05/0176, 13.11.2012
VwGH: Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher gegenüber dem Verpflichteten nicht wirksam ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Der Auftrag gem dem Titelbescheid erging nicht an die damalige Grundeigentümerin, sondern an die B-AG, weil die Behörde annahm, es handle sich bei der Baulichkeit um ein Superädifikat (§ 435 ABGB), das im Eigentum der B-AG stehe (und nicht der Grundeigentümerin). Ein an die damalige oder an eine spätere Grundeigentümerin gerichteter Beseitigungsauftrag erging jedenfalls nicht, sodass die Bf nicht aus dem Gesichtspunkt in Anspruch genommen werden kann, sie sei Rechtsnachfolgerin der damaligen Grundeigentümerin im Eigentum an der Liegenschaft. Auch eine Zustellung des an die B-AG gerichteten Titelbescheides an den Grundeigentümer vermochte die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gegenüber dem Grundeigentümer nicht zu ersetzen.
Die belangte Behörde hat an der Annahme festgehalten, es habe sich um ein Superädifikat gehandelt. Sie ist weiters davon ausgegangen, dass die Bf (die nunmehrige Grundeigentümerin) auch Eigentum an diesem Bauwerk erworben habe, was sie aber in Verkennung der Rechtslage nicht schlüssig begründet hat: Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat (§ 435 ABGB) bedarf es der Urkundenhinterlegung. Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift zwar ein, dass die Übertragung des Eigentums bei einem Superädifikat an eine bestimmte Form gebunden sei, meint aber, dies sei bei der Aufgabe des Eigentums und "der logischen Rechtsfolge des Zuwachses an das Liegenschaftseigentum" nicht erforderlich. Diese Auffassung trifft aber nicht zu.