VwGH: Errichtung einer Schlichtungsstelle gem § 144 ArbVG
Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für die gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierende Betriebsvereinbarung zu beurteilen
§ 144 ArbVG, § 95 ArbVG
GZ 2011/08/0349, 12.09.2012
VwGH: Eine Schlichtungsstelle ist (ua) dann zu errichten, wenn dies mangels Einigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Mitwirkung des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen iSd § 95 Abs 1 ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass ein Antrag des zuständigen Betriebsrates einer Krankenanstalt der bf Partei vorliegt, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung iSd § 95 Abs 1 ArbVG gerichtet ist. Für diesen Fall sieht § 144 Abs 1 ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für die gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierende Betriebsvereinbarung zu beurteilen; dazu zählt auch, ob - wie im vorliegenden Fall strittig ist - die im § 41 Abs 6 TirKAG genannten "Sozialleistungen für das Anstaltspersonal" eines ständigen Verwaltungs- oder Organisationsaufwandes bedürfen und damit ein Mindestmaß an Institutionalisierung erfordern und damit die Annahme des Vorliegens einer Wohlfahrtseinrichtung iSv § 95 ArbV rechtfertigen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der von der zuständigen Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach die von § 41 Abs 6 TirKAG umfassten Sozialleistungen nicht als eine solche Wohlfahrtseinrichtung iSv § 95 ArbVG zu qualifizieren seien, in diesem Verfahren ins Leere.