25.02.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Gleichbehandlungsgebot iZm einem Arbeitsverhältnis gem § 3 GlBG (hier: unterschiedliche Entlohnung)

Eine unterschiedliche Entlohnung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nach außen hin identische Tätigkeit von Arbeitnehmern ausgeübt wird, die über eine unterschiedliche Ausbildung und Berufsberechtigung verfügen


Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, Gleichbehandlungsgebot iZm einem Arbeitsverhältnis, Festsetzung des Entgelts, unterschiedliche Entlohnung, Rechtfertigung
Gesetze:

§ 3 GlBG

GZ 8 ObA 26/11y, 28.03.2012

 

OGH: Nach § 3 GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts iZm einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere auch nicht bei der Festsetzung des Entgelts (ebenso: Art 157 AEUV). Für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist das gleiche Entgelt zu bezahlen. Die maßgeblichen Merkmale dafür, wann von einer Gleichwertigkeit der geleisteten Arbeit auszugehen ist, haben die Vorinstanzen ausführlich und zutreffend dargestellt.

 

Sind die angewandten Entlohnungskriterien nicht ohne weiteres durchschaubar, müssen sie deswegen noch nicht unsachlich sein; es obliegt dann dem Arbeitgeber zu erläutern, worin sie bestehen und wie sie zu rechtfertigen sind.

 

Eine unterschiedliche Entlohnung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nach außen hin identische Tätigkeit von Arbeitnehmern ausgeübt wird, die über eine unterschiedliche Ausbildung und Berufsberechtigung verfügen.

 

Das einzige in der Rechtsrüge von der Revisionswerberin gebrauchte Argument, die festgestellten Kriterien der Beklagten bei der Gehaltseinstufung und der Gewährung von Gehaltserhöhungen seien willkürlich, vermag danach keine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.

 

Die Revision lässt außer Acht, dass der von der Klägerin in ihren Vergleich einbezogene Kollege im Unterschied zu ihr eine einschlägige Berufspraxis in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei sowie eine Fachprüfung für Bilanzbuchhalter aufzuweisen hatte, welche nach § 7 BiBuG Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung zum Bilanzbuchhalter ist. Bei der Entscheidung über Gehaltserhöhungen und Prämien wurden von der Beklagten zwar neben objektiven auch subjektive Faktoren wie Fehleranfälligkeit oder Zufriedenheit der Vorgesetzten berücksichtigt, die aber den Vorgaben des anzuwendenden Kollektivvertrags entsprachen und weder auf der Ebene des Motivs, noch in feststellbaren tatsächlichen Auswirkungen auf das Entgeltniveau innerhalb der (mehrheitlich von Frauen besetzten) Abteilung vom Geschlecht der Angestellten abhängig waren.