25.02.2013 Zivilrecht

OGH: Zum Verjährungsbeginn des Mangelschadens (hier: iZm mangelhafter Dachkonstruktion)

Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann; es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Werkvertrag, Mangelschaden, Verjährung, Erkundigungspflicht
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1167 ABGB, § 1489 ABGB

GZ 3 Ob 162/12p, 19.12.2012

 

OGH: Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; das gilt auch für den Kaufvertrag. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. An dieser Rsp hat der OGH ungeachtet der daran in der Lehre erhobenen Kritik festgehalten.

 

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist für den Mangelschaden habe mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen, ist deshalb jedenfalls rechtlich verfehlt:

 

Es steht fest, dass die Beklagte die von den Wohnungseigentümern mit Schreiben ihres Vertreters vom 29. August 2005 verlangte „nachhaltige Mängelbehebung nur durch eine komplette Erneuerung der Dacheindeckung“ erst mit Schreiben vom 30. November 2005 ablehnte. Erst danach setzte daher die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin erstreckende Erkundigungsobliegenheit der Wohnungseigentümer als Geschädigte zur Ursache der zahlreichen Wassereintritte in der Vergangenheit ein, die allerdings nicht überspannt werden darf. Für diesen Zeitpunkt gesteht ohnehin auch die Revision den Beginn der Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu. Die Beauftragung des Sachverständigen bereits im Jänner 2006 stellt keine Säumnis der Wohnungseigentümer dar, weil die Rsp eine Überlegungsfrist von mindestens drei Monaten gewährt, die hier gar nicht ausgenützt wurde.

 

Auf den vom Berufungsgericht als wesentlich angesehenen Schriftverkehr zwischen einigen Wohnungseigentümern und der Beklagten im Jahr 2003 kommt es daher nicht an. Der in der Revision geltend gemachten, an diese Ansicht anknüpfende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kommt somit keine Relevanz zu.