OGH: Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist auch in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG eine Frage der Beweiswürdigung und kann daher nicht erfolgreich Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sein
§§ 161 ff AußStrG, §§ 62 ff AußStrG
GZ 4 Ob 177/12a, 28.11.2012
OGH: Ein vom Rekursgericht verneinter (behaupteter) Mangel des Verfahrens erster Instanz kann nach stRsp auch im Außerstreitverfahren (wenn er nicht von Amts wegen aufzugreifen war) nicht erfolgreich im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden.
Ein Ausnahmefall, in dem das Rekursgericht den Mangel von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte, liegt in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG nicht vor (siehe § 161 Abs 1 AußStrG: „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“; 3 Ob 1/11k).
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist auch in einem Verfahren über die Feststellung des Erbrechts nach §§ 161 ff AußStrG eine Frage der Beweiswürdigung und kann daher nicht erfolgreich Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sein.