12.02.2013 Verfahrensrecht

OGH: Der OGH kann anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden; die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Berufung geht auf den OGH über

In diesem Verfahren vor dem OGH gilt das Verschlechterungsverbot nicht


Schlagworte: Rekurs, OGH, Verschlechterungsverbot
Gesetze:

§ 519 ZPO

GZ 7 Ob 137/12s, 19.12.2012

 

OGH: Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden; die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Berufung (hier der Beklagten) geht auf den OGH über. In diesem Verfahren vor dem OGH gilt das Verschlechterungsverbot (hier zu Lasten der Beklagten) nicht. Infolge Spruchreife ist daher - wie zum Rekurs des Klägers ausgeführt wird - (auch) dem Rekurs der Beklagten Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung iSd vom Kläger gestellten Rekursantrags dahin abzuändern, dass das dem Klagebegehren teilweise stattgebende Ersturteil (unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung) wiederhergestellt wird.