12.02.2013 Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB – Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage iZm Rückzahlung eines Wohnungskredits?

Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insbesondere wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Rückzahlung eines Wohnungskredits
Gesetze:

§ 140 ABGB

GZ 7 Ob 210/12a, 19.12.2012

 

OGH: Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist. Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den OGH zugängliche erhebliche Rechtsfrage.

 

Nach stRsp sind bei Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen.

 

Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können zwar eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insbesondere wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt. Grund dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Wohnmöglichkeit zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten verliert und daher vor der Notwendigkeit steht, sich neuen Wohnraum zu verschaffen.

 

Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, da die Anmietung der Genossenschaftswohnung - die übrigens nicht durch den Antragsgegner, sondern durch seine nunmehrige Ehefrau erfolgte - nicht auf dem Verlust der vorherigen Wohnung zugunsten eines Unterhaltsberechtigten, sondern auf der, dem Interesse der gesamten Familie dienenden, Entscheidung beruhte, die gegebene Wohnungssituation zu verbessern. Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass die Antragstellerin vor etwa sieben Jahren für einige Zeit zu ihm zog, nicht zum Anlass nahm, auch jetzt noch die Kreditraten des Antragsgegners für die damalige Anschaffung einer Wohnung unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur. Ungeachtet des Zulassungsausspruchs ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.