VwGH: Ersatzvornahme gem § 4 VVG und Schonungsprinzip gem § 2 VVG
Das Schonungsprinzip darf nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheids, nämlich der Beseitigung des vorschriftswidrigen Baus, überhaupt abzusehen
§ 4 VVG, § 2 VVG
GZ 2010/05/0218, 13.11.2012
VwGH: Soweit die Bf unter Verweis auf § 2 VVG moniert, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Ersatzvornahme als gelindestes Mittel statt des Beseitigungsauftrages lediglich einen Abänderungsauftrag zu erteilen gehabt, ist ihr zum Einen zu erwidern, dass eine bloße Änderung des Bauwerks dem Leistungsbefehl im Titelbescheid widerspricht und das Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung des Titelbescheids, nämlich der Beseitigung des vorschriftswidrigen Baus, überhaupt abzusehen. Zum anderen normiert der angesprochene § 2 Abs 1 VGG, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste "noch zum Ziel führende", sprich den Titelbescheid durchsetzende Zwangsmittel zu wählen ist. Im gegenständlichen Fall kommt - zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung - als "Zwangsmittel" ausschließlich die Ersatzvornahme gem § 4 VVG in Betracht, und das betreffend das gesamte "alte" Gebäude.
Es kommt auch im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob die Abtragung des Hauses im Zuge der Vollstreckung für die Bf das "wirtschaftliche und finanzielle Ende" wäre, zumal dem Vollstreckungsrecht eine allgemeine Härteklausel unbekannt ist.