OGH: Widerspruchsrecht gem § 3 Abs 4 AVRAG bei Weigerung der Übernahme der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung?
Die Weigerung, die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung zu übernehmen, ist nicht geeignet, ein Widerspruchsrecht iSd § 3 Abs 4 ArbVG zu begründen
§ 3 Abs 4 AVRAG, §§ 29 ff ArbVG, § 31 ArbVG
GZ 9 ObA 72/12x, 26.11.2012
Der Kläger stützt eine konkrete Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen nur darauf, dass Si die Übernahme der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten verweigert habe und bei Si keine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung existiere.
OGH: § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen. Das schadet nicht, weil die Geltung von Betriebsvereinbarungen durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber grundsätzlich nicht berührt wird (§ 31 Abs 4 ArbVG). Eine Einschränkung ergibt sich aus § 31 Abs 7 S 1 ArbVG, wonach die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt bleibt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden. Aus dieser Einschränkung entsteht dem Kläger aber kein Nachteil, weil Si nach dem Revisionsvorbringen über keine eigene Pensionskassen-Betriebsvereinbarung verfügt, die die Weitergeltung jener der Beklagten verdrängen könnte. Dass die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten von dieser iSd § 31 Abs 7 S 2 ArbVG gekündigt worden wäre, steht nicht fest und war nach ihrem Vorbringen auch nicht der Fall. Im Übrigen sieht § 97 Abs 4 ArbVG vor, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18a oder 18b ArbVG nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam ist, die nach dem Kündigungstermin begründet wurden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Weigerung von Si, die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung der Beklagten zu übernehmen, daher nicht geeignet, ein Widerspruchsrecht des Klägers iSd § 3 Abs 4 ArbVG zu begründen.