04.02.2013 Zivilrecht

OGH: Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem §§ 3, 4 Z 1 UVG – Beginn der Vorschussgewährung bereits ab Einlangen des Exekutionsantrags per Fax beim Exekutionsgericht?

Ist der beim Exekutionsgericht eingebrachte Exekutionsantrag durch Nachbringung des Originals zu verbessern, etwa weil er mit Fax eingebracht wurde, gilt als Einbringungsdatum der Tag, an dem das Fax beim Exekutionsgericht eingelangt ist


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Einbringung des Exekutionsantrags per Fax
Gesetze:

§ 3 UVG, § 4 UVG

GZ 10 Ob 36/12k, 23.10.2012

 

OGH: Das Kind hat nach § 3 Z 2 UVG idF des FamRÄG 2009 glaubhaft zu machen, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben. Ist - wie im vorliegenden Fall - der beim Exekutionsgericht eingebrachte Exekutionsantrag durch Nachbringung des Originals zu verbessern, etwa weil er mit Fax eingebracht wurde, gilt als Einbringungsdatum der Tag, an dem das Fax beim Exekutionsgericht eingelangt ist.

 

Im vorliegenden Fall langte der Exekutionsantrag des Kindes am 30. 11. 2011 per Fax, das Original am 2. 12. 2011 auf dem Postweg beim Exekutionsgericht ein. Damit wurde der Exekutionsantrag gleichzeitig mit dem am 30. 11. 2011 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eingebracht, weshalb Unterhaltsvorschüsse bereits ab November 2011 zustehen.

 

Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Kindes die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.