OGH: Sachwalterverfügung gem § 279 ABGB
Eine Sachwalterverfügung ist grundsätzlich formfrei und auch zu berücksichtigen, wenn sie der Betroffene erst während des Sachwalterschaftsverfahrens nach Verlust der Geschäfts- und Einsichts- und Urteilsfähigkeit äußert
§§ 268 ff ABGB, § 279 ABGB
GZ 7 Ob 98/12f, 28.06.2012
OGH: Nach § 279 Abs 1 ABGB sind Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen. Hier liegt keine nach § 140 Abs 1 Z 1 NO registrierte Sachwalterverfügung vor. Eine solche Verfügung ist aber grundsätzlich formfrei und auch zu berücksichtigen, wenn sie der Betroffene erst während des Sachwalterschaftsverfahrens nach Verlust der Geschäfts- und Einsichts- und Urteilsfähigkeit äußert. Je deutlicher der wahre Wille zum Ausdruck kommt, desto stärker hat das Gericht die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen.