16.01.2013 Baurecht

VwGH: Konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes – Vollstreckung des Titelbescheides trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung?

Anders als bei der Vollstreckung eines Auftrages zur Beseitigung einer konsenswidrigen Baulichkeit oder eines Instandsetzungsauftrages steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht entgegen


Schlagworte: Vollstreckungsrecht, konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes, Vollstreckung des Titelbescheides trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung
Gesetze:

§ 5 VVG, § 10 VVG

GZ 2012/06/0143, 19.12.2012

 

Die Bf macht geltend, die Vollstreckung des Titelbescheides sei deshalb unzulässig, weil ein Verfahren zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung bei den Gemeindebehörden anhängig sei, und verweist auf ihre Anträge im hier zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren (Antrag auf Aufschub der Vollstreckung, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung); solche Anträge seien auch bei der Baubehörde eingebracht worden. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Erledigung dieser Anträge, die diesbezügliche Begründung des erstangefochtenen Bescheides sei unzutreffend. In diesem Zusammenhang verweist die Bf auch auf die stRsp des VwGH (zu Abbruch- bzw Instandhaltungsaufträgen), wonach die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung die Vollstreckung eines solchen baupolizeilichen Auftrages hindere.

 

VwGH: Zutreffend haben die belangte Behörde und die erstinstanzliche Behörde darauf verwiesen, dass der von der Bf ins Treffen geführte Grundsatz im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, weil die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegensteht. Eine gesetzliche Bestimmung, dass die Zwangsvollstreckung nicht fortgesetzt werden dürfe, ehe über die zuvor genannten Anträge des Bf abgesprochen worden wäre, gibt es nicht; vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist eine solche Rechtsfolge auch nicht aus § 10 VVG abzuleiten. Eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung für die strittige Verwendung des Geschäftslokales als Wettbüro hat die Bf jedenfalls nicht dargetan.