OGH: Zur vorbeugenden Unterlassungsklage
Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung rechtfertigt die vorbeugende Unterlassungsklage nur unter besonderen Umständen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde
§ 226 ZPO, § 14 UWG
GZ 6 Ob 146/12g, 16.11.2012
OGH: Der OGH hat erst jüngst (3 Ob 134/12w) unter Fortschreibung stRsp ausgeführt, dass regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage der Beginn einer Rechtsverletzung ist. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung rechtfertigt die vorbeugende Unterlassungsklage nur unter besonderen Umständen, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung führen würde. Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr seiner Schädigung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloß theoretische Möglichkeit der Schädigung genügt nicht.