OGH: Verbandsklage gem § 28 KSchG – zum Veröffentlichungsbegehren
Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG) liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und / oder sittenwidrig sind
§ 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG
GZ 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
Der Kläger begehrt die Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruchs in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen-Zeitung“.
Die Beklagte bestreitet ein berechtigtes Interesse des Klägers, über ihren Rechtsverstoß zu informieren. Die Urteilsveröffentlichung sei zur Aufklärung oder Wiedergutmachung nicht erforderlich.
OGH: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- und / oder sittenwidrig sind. Gemessen an diesem Zweck ist über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren und vor Nachteilen zu schützen.