OGH: Schadenersatz nur für unmittelbar Geschädigte und im Fall von Schadensverlagerung
Ein Pflichtschulerhalter ist nicht schadenersatzberechtigt, wenn ein ärztlicher Kunstfehler eine Schädigung eines Kindes zur Folge hat, welche wiederum erhöhte Aufwendungen des Pflichtschulerhalters zur Folge hat
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 126/11d, 24.10.2012
OGH: Die Überlegung der Klägerin, sie sei bereits nach zivilrechtlichen Bestimmungen unmittelbar ersatzberechtigt, weil sie mit ihren Pflichtleistungen nach § 35a StPEG als außenstehende Dritte lediglich einen auf sie verlagerten Schaden liquidiert habe, sind nicht stichhältig. Es entspricht hLuRsp, dass nach § 1295 ABGB nur unmittelbar Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein Dritter aufgrund gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Bestimmungen einen Schaden des Verletzten zu tragen hat, sodass dieser bloß auf den Dritten überwälzt und der Schädiger von seiner Ersatzpflicht nicht befreit wurde. Es wird dabei jedoch kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und diesem daher zu ersetzen wäre. Handelt es sich um einen Schaden, der begrifflich nur beim Dritten und nicht typischerweise beim Geschädigten eintreten kann, dann liegt kein Fall der Schadensverlagerung vor.
Gem § 43 StPEG ist der Besuch öffentlicher steiermärkischer Pflichtschulen generell kostenlos. Dem geschädigten Kind konnte ein eigener ersatzfähiger Mehrbedarf daher nicht entstehen. Soweit es sich bei den konkreten Betreuungskosten um einen Aufwand handelt, der überhaupt nicht zwangsläufig, sondern erst aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers entsteht, bestimmte Unterrichtsformen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen vorzusehen und als öffentliche Aufgabe den finanzierungspflichtigen Körperschaften aufzuerlegen, liegt keine Schadensverlagerung vor