VwGH: Rückzahlungsantrag gem § 239 BAO
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt; dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften
§ 239 BAO
GZ 2009/15/0095, 05.09.2012
VwGH: Gem § 239 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben am Abgabenkonto liegt vor, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften zu Gunsten des Abgabepflichtigen übersteigt.
Gem § 213 Abs 1 BAO ist "bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen … für jeden Abgabepflichtigen … die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen".
§ 213 BAO stellt damit die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar, auf denen "für jeden Abgabepflichtigen" die Gebarungs(Buchungs)vorgänge zu erfassen sind. Das Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen dient der Abbildung seines individuellen gebarungstechnischen Verhältnisses zum Abgabengläubiger.
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2006/14/0061, ist der VwGH bereits dem damaligen Rechtstandpunkt der belangten Behörde eines möglichen wirtschaftlichen Eigentums Dritter am Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen nicht näher getreten. Er hat zudem bereits ausgesprochen, dass es "zur Beurteilung der (bloß) rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarungsakte nicht von Bedeutung" sei, ob "die seinerzeitige Entrichtung der (wenn auch zu Unrecht) vorgeschriebenen Abgaben von dritter Seite finanziert wurde".
Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Abgabepflichtigen und einem Dritten sind im Zivilrechtsweg auszutragen und betreffen das Verhältnis des Abgabepflichtigen zum Abgabegläubiger bzw zur Abgabenbehörde nicht.
Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Abbuchung des Abgabenguthabens zur gerichtlichen Hinterlegung, über die in einem Abrechnungsverfahren gem § 216 BAO zu entscheiden gewesen wäre, setzt eine Rückzahlung jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus.
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rsp zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nach stRsp nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein. Gleiches muss auch für Lastschriften gelten.
Vor diesem Hintergrund war im Beschwerdefall die Abweisung des Rückzahlungsantrages mangels eines Guthabens am Abgabenkonto durch die belangte Behörde letztlich nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Durch die (allenfalls rechtswidrige) Abbuchung des Abgabenguthabens und seine gerichtliche Hinterlegung war das Abgabenkonto tatsächlich auf null gestellt und konnte dem Rückzahlungsantrag daher kein Erfolg beschieden sein.
Mit der hilfsweisen Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte die Beschwerde schließlich gleichfalls keine vom VwGH aufzugreifenden Verfahrensfehler aufzeigen. Dass die belangte Behörde in ihrer Begründung irrtümlich darauf verwiesen hat, dass "zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages" statt richtig "zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag" kein Guthaben am Abgabenkonto des Bf bestanden habe, kann der Beschwerde - angesichts der dargestellten Rechtslage - nicht zum Erfolg verhelfen.