09.01.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Vertretung der Gemeinde durch Bürgermeister

Eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, hat lediglich Wirkungen im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis, wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist


Schlagworte: Vertretung der Gemeinde durch Bürgermeister, Vollmacht, Gemeinderat, Innenverhältnis, Außenverhältnis
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB, § 867 ABGB, § 10 AVG

GZ 2011/05/0038, 11.12.2012

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH hat eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, lediglich Wirkungen im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis, wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist. Das Beschwerdevorbringen, dass die Nachbargemeinden mangels entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse keine wirksamen Einwendungen erhoben hätten, geht daher ins Leere.