VwGH: Vertretung der Gemeinde durch Bürgermeister
Eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, hat lediglich Wirkungen im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis, wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist
§§ 1002 ff ABGB, § 867 ABGB, § 10 AVG
GZ 2011/05/0038, 11.12.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH hat eine gesetzliche Regelung, wonach dem Gemeinderat bestimmte Akte vorbehalten sind, lediglich Wirkungen im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis, wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist. Das Beschwerdevorbringen, dass die Nachbargemeinden mangels entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse keine wirksamen Einwendungen erhoben hätten, geht daher ins Leere.