24.12.2012 Zivilrecht

OGH: Bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe kommt nur ein Feststellungsbegehren in Betracht

Bei einem Leistungsbegehren kann das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe, Feststellungsbegehren, Leistungsbegehren
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO, § 226 ZPO

GZ 6 Ob 36/12f, 19.04.2012

 

OGH: Dass bei Unmöglichkeit der Bezifferung der endgültigen Schadenshöhe nur ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt, entspricht hRsp. Ebenso entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass bei einem Leistungsbegehren das Gericht - als Minus - die bloße Feststellung der Haftung des Beklagten aussprechen kann.