19.12.2012 Sonstiges

VwGH: Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen – „rechtsgültige Verpflichtungen anderer“ iSd § 50 Abs 1 WRG

Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG (zB § 29 Abs 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (zB Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs 3 WRG) ergeben


Schlagworte: Wasserrecht, Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen, rechtsgültige Verpflichtungen anderer
Gesetze:

§ 50 WRG

GZ 2009/07/0125, 25.10.2012

 

VwGH: Gem § 50 Abs 1 WRG haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

 

Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid vom 21. September 1976 eine "rechtsgültige Verpflichtung" iSd § 50 Abs 1 WRG ist.

 

Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs 1 WRG primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.

 

Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG (zB § 29 Abs 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (zB Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs 3 WRG) ergeben.

 

Gem § 33 Abs 1 der NÖ Bauordnung hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben.

 

Nach § 33 Abs 3 letzter Satz der NÖ Bauordnung ist dem Eigentümer - wenn nötig - mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.

 

Diese Vorschrift bzw Bescheide, die ihre Grundlage in dieser Vorschrift haben, sind keine "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" iSd § 50 Abs 1 WRG.

 

Eine Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten bestünde allerdings nur dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Anlagen iSd § 50 Abs 1 WRG handeln würde.