17.12.2012 Zivilrecht

OGH: § 148 ABGB – zur Besuchsrechtsregelung

Eine Besuchsrechtsregelung über das beantragte Maß hinausgehend ist unzulässig


Schlagworte: Familienrecht, Besuchsrecht, Regelung, Antrag
Gesetze:

§ 148 ABGB, § 62 AußStrG

GZ 5 Ob 153/12d, 02.10.2012

 

OGH: Oberstes Gebot bei der Gestaltung des Besuchsrechts ist allein das Kindeswohl. Diese Beurteilung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet, sofern nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt werden, keine Rechtsfrage von der Erheblichkeit des § 62 Abs 1 AußStrG. Das gilt selbst dann, wenn der Antrag keine konkreten Angaben über die Dauer der begehrten Besuchszeit enthält. Als unzulässig wird lediglich eine Besuchsrechtsregelung über das beantragte Maß hinausgehend angesehen. Darauf beruft sich die Revisionsrekurswerberin auch gar nicht, wenn sie sich - ausgehend von ihrer zu Punkt 1. ausgeführten rechtlichen Fehlmeinung - durch die „einer bestehenden gerichtlichen Regelung“ zuwiderlaufende Festsetzung des Besuchsrechts beschwert erachtet.

 

Das der Mutter eingeräumte Besuchsrecht zu ihrem Sohn geht über das sonst in der Judikatur einem Elternteil zu Kindern vergleichbaren Alters gewährte Besuchsrecht deutlich hinaus, umfasst es doch an jedem zweiten Wochenende drei Übernachtungen und eine Übernachtung unter der Woche. Konkrete Gründe, aus denen die Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers oder die (amtswegige) Aufnahme sonstiger im Rechtsmittel im Einzelnen gar nicht angeführter Beweise zu einer anderen, vom Gutachten der kinderspsychologischen Sachverständigen abweichenden Beurteilung führen hätte müssen, werden von der Mutter nicht aufgezeigt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Verfahren außer Streitsachen hat aber grundsätzlich der Rechtsmittelwerber die Erheblichkeit des Mangels darzulegen.