VwGH: Kostenersatz gem § 76 AVG bei amtswegiger Verfahrenseinleitung
Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde; im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht
§ 76 AVG
GZ 2011/10/0118, 03.07.2012
Die Verpflichtung des Bf zum Kostenersatz gem Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde allein darauf gestützt, dass der Bf erfolglos Berufung erhoben hat.
VwGH: Gem § 76 Abs 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht über Antrag des Bf, sondern von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht. Derartiges hat die belangte Behörde jedoch nicht angenommen.