OGH: Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG – Antrag der „erblichen“ Tochter auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt im Umfang der vom Sachwalter für den Zeitraum seiner Tätigkeit gelegten Rechnungen
Der Erbe des Betroffenen hat nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegen steht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft; als „erbliche“ Tochter des verstorbenen Betroffenen ist die Antragstellerin aber weder notwendigerweise dessen Universalsukzessorin (Erbin), noch vertritt sie die Verlassenschaft
§ 141 AußStrG, § 22 AußStrG, § 219 ZPO
GZ 1 Ob 98/12m, 01.08.2012
OGH: Gem § 141 AußStrG dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen oder seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Diese Bestimmung schränkt die Akteneinsicht im Sachwalterschaftsverfahren für Dritte ein. Im Anwendungsbereich von § 141 AußStrG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu (allenfalls mit der Ausnahme, dass diese zur Wahrnehmung der Interessen des Pflegebefohlenen Einsicht nehmen wollen). Diese Grundsätze kommen ebenso nach dem Ableben der betroffenen Person zur Anwendung, weil auch nach dem Tod niemand einen Vorteil aus dem Pflegschaftsverfahren ziehen soll. Nach LuRsp hat jedoch der Erbe des Betroffenen nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 219 Abs 1 ZPO iVm § 22 AußStrG, dem § 141 AußStrG nicht entgegensteht, ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. Er ist in vermögensrechtlichen Belangen nicht „Dritter“ iSd § 219 Abs 2 ZPO, vielmehr ist er in die Rechte des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eingetreten und Universalsukzessor. Damit besteht ihm gegenüber kein Bedürfnis auf Geheimhaltung.
Als „erbliche“ Tochter des verstorbenen Betroffenen ist die Antragstellerin weder notwendigerweise dessen Universalsukzessorin (Erbin), noch vertritt sie die Verlassenschaft. Als bloßer naher Angehöriger ist ihr aber - auch nach § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG - die Akteneinsicht zwecks Überprüfung der Gebarung des Sachwalters zu verweigern.