OGH: § 153 StGB – Untreue zu Lasten einer GmbH
Ist der Täter (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten
§ 153 StGB
GZ 13 Os 55/12f, 30.08.2012
OGH: Bei einer zu Lasten einer GmbH begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend; ist der Täter allerdings (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten.
Nach den wesentlichen Urteilskonstatierungen wurde der Angeklagte im Jahr 2002 alleiniger Gesellschafter der M GmbH, die am 30. Juni 2003 die K GmbH erwarb. Die im Urteil genannten Untreuehandlungen hat L als Geschäftsführer der K GmbH begangen. Da das Erstgericht jedoch keine auf den Tatzeitraum bezogene Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der K GmbH getroffen hat, ist nach dem Gesagten eine abschließende Beurteilung, ob durch die Tathandlungen des Angeklagten ein unter § 153 StGB subsumierbarer Vermögensnachteil eingetreten ist, nicht möglich.